Ausgeschüttete Dividenden werden im Regelfall an der Quelle, das heißt beim Unternehmen selbst endbesteuert. So auch in den USA. Da deutsche Geldanleger mit Ansässigkeit im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, fällt auf US-Dividenden neben der US-Quellensteuer auch Abgeltungsteuer an.
Anrechnung nach Doppelbesteuerungsabkommen
Was hier zunächst nach Doppelbesteuerung klingt, ist es in Wirklichkeit nicht. Denn die US-Quellensteuern werden auf die Abgeltungsteuer angerechnet. Grundsätzlich ist es so, dass das inländische Kreditinstitut ausländische Quellensteuern nur bis zu dem nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbaren Teil bei der Abgeltungsteuer verrechnet. Im Fall der USA sind nach dem Doppel-besteuerungsabkommen 15 % Quellensteuern auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechenbar.
Besonderes Besteuerungsverfahren
Im Fall der USA entfällt die Notwendigkeit eines Rückerstattungsantrags für zu viel einbehaltene Quellensteuern. Denn der Quellensteuerabzug ist unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Höchstsatz nach dem DBA-USA beschränkt, also auf 15 %. Voraussetzung für dieses gesonderte Besteuerungsverfahren ist, dass der Anleger ein W8-BEN-Formular unterzeichnet hat. Diese Bescheinigung muss der Depotbank vor Auszahlung der Dividende vorliegen. Anleger, die bislang ein solches Formular nicht unterzeichnet haben, sollten dies bis zum Jahreswechsel nachholen. Des Weiteren muss die betreffende Depotbank, die die Dividenden dem Anleger gutschreibt, den so genannten „Qualified Intermediary Status“ besitzen. Letzteres ist jedoch bei fast allen in- und ausländischen Geschäftsbanken der Fall.
Stand: 29. November 2016