Seitenbereiche
Corona-Beihilfen: Noch bis Jahresende steuerfrei! - Corona, Sonderzahlung, Sozialversicherung, Homeoffice

Corona-Beihilfen: Noch bis Jahresende steuerfrei!

Inhalt

Corona-Beihilfe

Gemäß BMF-Schreiben vom 9.4.2020 (IV C 5 - S 2342/20/ 10009:001) können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Abmilderung der Corona-Belastungen einen steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus von € 1.500,00 zahlen. Diese Möglichkeit gibt es noch bis Jahresende. Nachweise über tatsächlich vorliegende Belastungen der Zahlungsempfänger, die auf die Corona-Krise zurückzuführen sind, müssen nicht vorliegen.

Voraussetzungen

Die Steuerfreistellung des Bonus ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Erstens darf der Bonus nur als Bar- und/oder Sachleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz- EStG). Das heißt konkret: Die Beihilfe darf nicht als Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt werden oder als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze verwendet werden. Zweitens dürfen auch keine sonstigen Zahlungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (z. B. das Weihnachtsgeld), mit dem Bonus abgegolten werden. Die Bonuszahlungen sind in den Lohnunterlagen gesondert aufzuzeichnen.

Homeoffice-Ausstattung mit Corona-Bonus

Schafft der Arbeitgeber Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände für Mitarbeiter im Homeoffice an, löst diese Anschaffung keine Lohnsteuerpflicht aus, solange die Möbel im Eigentum des Unternehmens bleiben und der Mitarbeiter diese lediglich leihweise und nur für die Homeoffice-Tätigkeit nutzt. Schenkt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Gegenstände, besteht grundsätzlich Lohnsteuerpflicht, denn die Zuwendung stellt einen geldwerten Vorteil i.S.d. § 8 EStG dar. In diesem Fall gibt es für Einrichtungsgegenstände keine Pauschalierungsmöglichkeit, wie dies für Computer der Fall ist (25%ige Pauschalsteuer gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG). Wird für die Homeoffice-Ausstattung der steuerfreie Corona-Bonus verwendet, sind die Zuwendungen bis zu € 1.500,00 dennoch steuerfrei. 

Stand: 29. September 2020

Bild: studio v-zwoelf - stock.adobe.com

Wir über uns

Unsere Kanzlei in Haar bei München bietet einen professionellen Service auf den Gebieten der Steuerberatung, der betriebswirtschaftlichen und der wirtschaftsrechtlichen Beratung. Sie haben Fragen zu einen bestimmten Thema? Kontaktieren Sie uns einfach!

Haben Sie Interesse, sich von uns beraten zu lassen?

Besuchen Sie uns in Haar – Wir freuen uns auf Ihr Kommen!

Zur Routenplanung

Verschieben Sie die Karte mit zwei Fingern

Liebe Mandantinnen und Mandanten!

Wir befinden uns vom 23.12.2024 bis 06.01.2025 in den Weihnachtsferien und sind nicht erreichbar.
Ab dem 07.01.2025 stehen wir Ihnen wieder mit neuen Kräften gerne zur Verfügung.

OK

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.