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Schenkungsteuerfreie Zuwendung - Zuwendungen, Steuerfrei, Vermögensverschiebung

Schenkungsteuerfreie Zuwendung

Inhalt

Freigebige Zuwendung

Steuerpflichtig ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, „soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG). Für die Annahme einer freigebigen Zuwendung nach dieser Vorschrift muss Folgendes gegeben sein: Es muss ein wertmäßiger Gegenstand unentgeltlich zugewendet werden. Dabei muss es zu einer Vermögensverschiebung kommen, und zwar beim Geber zu einem Mittelabfluss – einer Entreicherung – und beim Beschenkten zu einem Mittelzufluss – einer Bereicherung. Außerdem muss der Zuwendende den Willen zur Unentgeltlichkeit gehabt haben. 

Einladung zu einer Kreuzfahrt

Mit der Frage, ob eine Einladung zu einer Weltreise zu einer Bereicherung/Vermögensmehrung mit der Folge einer steuerpflichtigen Schenkung führt, musste sich das Hamburger Finanzgericht (FG) beschäftigen. Im konkreten Fall lud ein Steuerpflichtiger seine Lebensgefährtin zu einer 5-monatigen Kreuzfahrt im Wert von € 500.000,00 ein. Das Finanzamt unterwarf die Hälfte der Reisekosten der Schenkungsteuer. Das Finanzgericht Hamburg kam hingegen zu dem Schluss, dass die Lebensgefährtin nicht in dem erforderlichen Maße bereichert war. Denn sie hat über die Zuwendung nicht frei verfügen können, da diese daran geknüpft gewesen ist, den Schenker zu begleiten (Urteil vom 12.6.2018, 3 K 77/17).

Steuerfreie Reisegeschenke

Aus dem Urteil kann gefolgert werden, dass Einladungen zu einer gemeinsamen Reise mangels Bereicherung zu keiner Schenkungsteuer führen. Allein die Mitnahme auf eine Reise stellt nach Ansicht des FG im Ergebnis eine Gefälligkeit dar. Eine steuerpflichtige Vermögensmehrung ist auch schon deshalb nicht anzunehmen, weil es sich bei Reisen stets um Luxusaufwendungen handelt, die der Beschenkte sonst nicht aufgewendet hätte. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen. 

Stand: 25. September 2018

Bild: BillionPhotos.com - Fotolia.com

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