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Automatischer Informationsaustausch - Steuer-Identifikationsnummer, Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

Automatischer Informationsaustausch

Inhalt

Einstimmiger Beschluss des Finanzausschusses

Automatischer Informationsaustausch

Der Startschuss für einen automatischen Informationsaustausch von Finanzkonten fiel am 28. und 29.10.2014 in Berlin. Anlässlich der 7. Jahrestagung des Globalen Forums zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke unterzeichneten mehr als 50 Vertreter der Finanzministerien und Steuerbehörden ein internationales Abkommen. Gemeldet werden danach u. a. Name und Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steuer-Identifikationsnummer bzw. bei natürlichen Personen Geburtsdatum und Geburtsort, die Kontonummer, Kontosaldo oder Kontowert. Mitgeteilt wird auch jeder rückkaufsfähige Versicherungsvertrag.

Einstimmiger Beschluss

Im November des vergangenen Jahres hat der Finanzausschuss mit den Stimmen aller Fraktionen die internationale Vereinbarung gebilligt. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt über das „Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze“ (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG - BT Drucks 18/5920 vom 7.9.2015).

Zeitpunkt der Erstanwendung

Die erste Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern als zuständige Behörde für die Weiterleitung der Daten an die ausländischen Wohnsitzfinanzämter hat von den meldenden Finanzinstituten erstmals zum 31.7.2017 zu erfolgen (§ 5 Abs. 1 FKAustG-E). Zu übermitteln sind die Daten aus dem Vorjahr 2016. Das Bundeszentralamt für Steuern meldet die Daten jeweils zum 30. September eines Jahres an die ausländischen Finanzbehörden weiter. Der Datenaustausch erfolgt erstmals zum 30.9.2017 für 2016 (§ 27 FKAustG-E).

Stand: 21. Dezember 2015

Bild: giomatmicro - Fotolia.com

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