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Welche Unterlagen zum Jahreswechsel vernichtet werden können - Aufbewahrungsfristen

Welche Unterlagen zum Jahreswechsel vernichtet werden können

Inhalt

Aufbewahrungsfristen

Nach derzeit (noch) geltendem Recht müssen Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege 10 Jahre aufbewahrt werden. Nach dem Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 soll künftig für Dokumente, die bisher 10 Jahre aufzubewahren waren, eine kürzere Frist von 8 Jahren gelten. Unverändert nach altem und neuem Recht sind Handels- oder Geschäftsbriefe sowie Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten, die Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 € betreffen, 6 Jahre aufzubewahren.

Welche Unterlagen vernichtet werden können

Nach geltendem Recht können im Januar 2013 Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege aus dem Jahre 2002 und früher vernichtet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass bis zum Schluss des Kalenderjahres 2002 die letzte Bucheintragung erfolgt ist bzw. die Bilanz / der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt worden ist. Ebenfalls im Januar 2013 können Handels- oder Geschäftsbriefe sowie Aufzeichnungen aus dem Jahre 2006 und früher vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass die Briefe oder Aufzeichnungen bis zum Schluss des Kalenderjahres 2006 empfangen oder abgesandt bzw. die Aufzeichnungen erstellt worden sind.

Stand: 12. Dezember 2012

Bild: aweisel1707 - Fotolia.com

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