Seitenbereiche
Neue Umzugskostenpauschalen - Umzug, Pauschbeträge

Neue Umzugskostenpauschalen

Inhalt

Umzugskosten

Beruflich bedingte Umzugskosten stellen grundsätzlich Werbungskosten dar. Ein Werbungskostenabzug ist bis zur Höhe der Beträge möglich, die nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung höchstens gezahlt werden könnten. Sofern die Höchstbeträge eingehalten werden, ist nicht zu prüfen, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen. Anders ist es, wenn höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen werden. Hier ist eine Prüfung erforderlich (R 9.9. Abs. 2 LStR 2015).

Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 BUKG)

Das BMF hat mit Schreiben vom 06.10.2014 (Az. IV C 5, S 2353/08/10007) die neuen Pauschbeträge für die sonstigen Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz) bei Beendigung des Umzugs ab dem 01.03.2015 bekannt gegeben. Diese betragen:

  • Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte: 1.460 € (bisher 1.429 €)
  • Für Ledige: 730 €

Die Pauschalen erhöhen sich für jede weitere Person (mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners) um 322 € (bisher 315 €).

Stand: 29. Januar 2015

Bild: Fantasista - Fotolia.com

Wir über uns

Unsere Kanzlei in Haar bei München bietet einen professionellen Service auf den Gebieten der Steuerberatung, der betriebswirtschaftlichen und der wirtschaftsrechtlichen Beratung. Sie haben Fragen zu einen bestimmten Thema? Kontaktieren Sie uns einfach!

Haben Sie Interesse, sich von uns beraten zu lassen?

Besuchen Sie uns in Haar – Wir freuen uns auf Ihr Kommen!

Zur Routenplanung

Verschieben Sie die Karte mit zwei Fingern

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.